Zur Toxikologie des öffentlichen Rechtes im Bereich eines Gesundheits-<wbr>Systems

Kommunikations- und rechtstheoretische Rezeptvorschläge für einen Cocktail zur Entgiftung des Gesundheits-<wbr>Systems

Das öffentliche Recht als Organisationsprinzip vergiftet unser Gesundheitswesen. Eine erfolgreiche medizinische Versorgung der gesamten Bevölkerung ist auf Dauer nur mit den Mitteln des Zivilrechtes sicherzustellen. Wie aber kommt diese theoretische Erkenntnis praktisch zur Welt?

Vorbemerkung:

Wer einen bestehenden Zustand ändern möchte, der bürdet sich eine Argumentationspflicht gegen die Wirklichkeit auf. Odo Marquard hat diese Pflicht auf die Formel gebracht: "Den Veränderer trifft die Beweislast"1 . Ursache für diese Beweislastverteilung ist, daß man nicht alles, was bereits besteht, begründen kann (schon weil dafür die Zeit nie reicht). Bis zum Beweis des Gegenteiles gilt also immer erst einmal weiter das, was ist2.

Wer das bestehende Gesundheits-System ändern will, der findet sich folglich in dieser Darlegungs- und Beweislast. Er muß zweierlei nachweisen: Erstens, daß das gegebene System fehlerhaft ist und zweitens, daß sein Gegenentwurf diese Fehlerhaftigkeit beseitigt.

Wem gegenüber muß der Veränderer diesen Beweis aber antreten? Hierfür gibt es ersichtlich kein förmliches, prozessuales Verfahren vor einem bestimmten Richter3. Als Richter fungiert in der Demokratie letztlich nur das Volk. Also kann der Beweis zugunsten einer Veränderung nur vor dieser öffentlichen Volksmeinung geführt werden.

Die öffentliche Meinung ist allerdings kein bequemer Richter. Denn sie ist - schon mangels einer jeden Verfahrensregel - (a.) unaufmerksam, sie ist (b.) in der Sache nicht kundig und sie ist (c.) selbst bei erfolgreich geführtem Beweis zugunsten einer Änderung nicht selbst entscheidungsmächtig .4

Hieraus folgt für den Beweisführer: Zuallererst muß er (als gleichsam elementarste Kommunikationsvoraussetzung für seine Bemühungen) die Aufmerksamkeit seines Richters gewinnen (...und sie erhalten!). Dieser kommunikative Kontakt als Basis allen weiteren Tuns reißt aber dann sofort ab5, wenn und sobald dieser - nicht sachkundige! - Richter mit übermäßig differenzierten oder vermeidbar unstrukturierten Informationen überschwemmt wird.6

Hieraus wiederum ergibt sich unabweisbar der Zwang, daß der Beweis stets in nachvollziehbaren Schritten, leicht verständlich und Element für Element, Stück für Stück erbracht werden muß. Mit anderen Worten: Maßgeblich ist nur der Verständnishorizont des Richters, nie aber der Verständnishorizont des Beweisführers.

Solange sich also mehrere Beweisführer über die einzelnen Essentialia ihrer Beweisführung nicht intern verständigt haben, solange können sie ihren Nachweis dem Richter gegenüber niemals mit Aussicht auf irgend einen Erfolg erbringen. Anders gesagt: Erst muß der Gedanke intern klar konturiert werden. Anschließend wird er allgemein verständlich formuliert. Erst dann (!) darf überhaupt zu Zwecken der Beweisführung in die Kommunikation mit dem Richter eingetreten werden .

Im Rahmen einer solchen internen Propädeutik schlage ich nun hier vor (und will es sogleich begründen), das öffentliche Recht als Ur-Fehlerquelle für die Funktionsunfähigkeit des derzeit vorgefundenen Systems zu isolieren. Erst wenn Konsens über die Fehlerquelle hergestellt ist, kann anschließend - auf dieser Basis - argumentativ weiter vorangeschritten werden.7

Nochmals: Nur wenn - erstens - die Prämissen klar zutage liegen, können auch die daraus abgeleiteten Konsequenzen für jedermann durchschaubar bleiben (jedes Streichquartett stimmt zu Beginn seine Instrumente auf einen gemeinsamen Kammerton; für ein gesundheitspolitisches Konzert kann nichts anderes gelten!). Und zweitens: Wer das Gehör der Öffentlichkeit nicht findet und sie nicht überzeugt, der hat nicht einmal die Bedingung der Möglichkeit für eine (dann parlamentarische) Umgestaltung des Gesundheits-Systems geschaffen; er scheitert schon im Ansatz.

These:

Meine These ist: Die Versorgung einer Vielzahl von Menschen mit medizinischen Leistungen läßt sich mit dem Mittel des öffentlichen Rechtes auf Dauer nicht erfolgreich organisieren. Versucht man dennoch, eine Gesundheitsversorgung dergestalt öffentlich-rechtlich sicherzustellen, dann hat das toxische Konsequenzen.

Denn öffentliches Recht wirkt wie ein Giftstoff, der zuerst die verwaltungstechnischen Systemabläufe lähmt, anschließend das Erbringen einer angemessenen medizinischen Leistung selbst beeinträchtigt und zuletzt - nur folgerichtig - seine einzelnen Mitglieder (äußerst konkret und ethisch verwerflich) körperlich schmerzt.

Jener Vergiftungsprozeß folgt rational erklärbaren, gleichsam kausalen Abläufen. Die Beschäftigung mit diesen Abläufen will ich hier als "Toxikologie des öffentlichen Rechtes im Bereich eines Gesundheits-Systems" bezeichnen.


Was ist "öffentliches Recht"?

Um diese Toxizitäts-These zu beweisen, sollen zunächst Begriff und Bedeutung des "öffentlichen Rechtes" geklärt werden. Für die hier interessierenden Zusammenhänge genügt eine Klärung, die den Stamm des Problems umreißt, ohne alle seine Verästelungen nachzuzeichnen: Öffentliches Recht ist danach zunächst - und wesentlich - das Gegenstück zu Zivilrecht.

Während das Zivilrecht die Rechtsbeziehungen von Bürgern untereinander (also auf einer einheitlichen, gleichhohen Ebene) regelt, bezieht sich das öffentliche Recht auf die Rechtsbeziehungen zwischen Behörden und Bürgern. Behörde und Bürger stehen sich dabei nicht gleichgeordnet gegenüber, sondern sie befinden sich auf zwei unterschiedlichen Ebenen: Die Rechte der Behörde sind den Rechten des Bürgers übergeordnet. Man nennt öffentliches Recht aus diesem Grunde seit jeher auch "hoheitliches" Recht: Der Herrscher (oder sein Polizist) befiehlt dem Untertanen ein gewisses Verhalten; der seinerseits hat zu gehorchen.8

Aus diesem "Übereinander statt Nebeneinander" folgt nun die ganz zentrale Konsequenz für jede rechtliche Handlungspflicht des Bürgers im Staat: Die Behörde kann dem Bürger ein bestimmtes Verhalten von sich aus alleine schon deshalb befehlen, weil sie ihm rechtlich übergeordnet ist. Die Handlungspflicht des Bürgers folgt also originär aus dem Befehl der Behörde.

Zum Unterschied hiervon kann ein Bürger einem anderen Bürger im zivilrechtlichen "Nebeneinander" ein bestimmtes Verhalten gerade nicht von sich aus (originär) befehlen. Denn hier fehlt es an einer solchen Über- und Unterordnung. Alleinige Ursache für den Anspruch eines Bürgers gegen einen anderen kann in diesem Rechtsgebiet (innerhalb derselben Ebene) nur ein vorangegangenes eigenes Verhalten dieses anderen Bürgers sein. Zwei kleine Beispiele mögen dies verdeutlichen:

Der eine klassische Fall eines solchen vorangegangenen Verhaltens ist der Vertrag: Ein Bürger A verpflichtet sich gegenüber einem anderen Bürger B, künftig eine bestimmte Handlung vorzunehmen. Erst durch diese (seine eigene!) vertragliche Verpflichtung begründet der A den späteren Anspruch des B gegen sich. Der B könnte von dem A ohne diese Verpflichtung nichts verlangen.

Der andere klassische Fall ist die deliktische Schädigung eines anderen: Weil der X das Eigentum des Y durch eine Handlung beschädigt hat, ist er dem Y anschließend zu Ersatzleistungen verpflichtet. Hätte der X nicht so gehandelt, könnte der Y anschließend auch nichts von ihm beanspruchen.

Zusammengefaßt läßt sich also knapp festhalten: Wer vertraglich nichts verspricht und wer keine fremden Gegenstände beschädigt, der ist im Zivilrecht auch keinem anderen Bürger gegenüber zu irgend einer Handlung verpflichtet. Die Entscheidung des einzelnen, ob und wozu er sich rechtlich gegenüber einem anderen verpflichten möchte, liegt einzig in seinem eigenen, freien Belieben.

Folgerichtig hängt die Entscheidung des einzelnen für oder gegen eine derartige Selbstverpflichtung stets davon ab, was er durch seine Verpflichtung im Gegenzug von dem anderen selbst zu erhalten wünscht. Juristen nennen diese Wechselbezüglichkeit das "Synallagma"9. Erst das Synallagma gibt dem einzelnen überhaupt ein Motiv (nämlich die Aussicht auf eine konkrete Gegenleistung), eine solche Selbstverpflichtung einzugehen. Zugleich stellt es damit das von den Vertragsparteien einvernehmlich erkannte und vereinbarte Gleichgewicht zwischen einerseits der Leistung des einen und andererseits der dafür versprochenen Gegenleistung des anderen dar. (Niemand kann diese wechselseitge Definition auch sachkundiger und sachnäher treffen, als die Vertragsparteien selbst. Denn nur sie sind selbst vor Ort, nur sie sind selbst beteiligt und nur sie selbst wissen genau, was eigentlich sie mit ihrem Vertrag erreichen wollen.)

Das öffentliche Recht hingegen kennt ein solches unmittelbares Synallagma nicht10. Auf diesen Gesichtspunkt wird hier später im einzelnen zurückzukommen sein.

Nach dem Gesagten ist klar: Das öffentliche Recht hat in gewissen Lebenszusammenhängen seine faktische Geltungsberechtigung und seinen praktischen Sinn. Der Polizist muß einen Randalierer auch festnehmen können, ohne daß dieser zuvor jeweils konkret selbst erklärt hätte, mit seiner eigenen Festnahme einverstanden zu sein.

Der Gesetzgeber ist jedoch im Laufe der Geschichte einer mißlichen (und wie zu zeigen sein wird: toxisch wirksamen) Versuchung erlegen. Er hat mehr und mehr Bereiche der Rechtsordnung seinem hoheitlichen Befehl unterstellt, die nach den geregelten Sachverhalten einer solchen behördlichen Überordnung überhaupt nicht zwingend bedurft hätten.

In dem Beispiel des Randalierers besteht zwar kaum substantieller Zweifel, daß der Polizist auf der Stelle und sofort eingreifen soll, um der akut drohenden Gefahr für die Allgemeinheit zu begegnen. Eine solche Not aber, in genau dieser Sekunde auf genau dieser Straße ebenso akut staatlich handeln zu müssen, besteht dann nicht, wenn es - beispielsweise - um die Altersversorgung von Bürgern geht. Denn erkennbar müßte niemand im Alter nur deswegen in Armut sterben, weil ein Sachbearbeiter statt sofort auf der Straße erst eine Stunde später in seinem Büro bestimmte rententechnische Verwaltungsmaßnahmen durchführt.

Dennoch hat der Gesetzgeber das staatliche Recht zu hoheitlichem Tun auf immer weitere Gebiete und Lebenssachverhalte ausgedehnt. Der Grund hierfür ist ebenso naheliegend, wie banal: Wer befehlen kann, der muß nicht argumentieren und überzeugen. Er ordnet schlicht an. Und das ist - jedenfalls für den Staat (sei es als Gesetzgeber, sei es als Behörde) - zunächst einmal bequem11.


Öffentliches Recht und "Gesetzliche Krankenversicherung"

Der deutsche Gesetzgeber ist einer derartigen Bequemlichkeitsversuchung (nicht nur dort, aber dort ganz besonders) im Bereich der hier interessierenden Gesundheitsversorgung seiner Bürger erlegen.

Gleichviel, ob der deutsche Staat in den letzten 120 Jahren als Monarchie, als Republik oder als Diktatur ausgestaltet war: Immer und mit wachsenden Umfängen hat er konsequent den Weg einer öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung des Gesundheitssystems beschritten. Inzwischen ist daher die Gesundheitsversorgung von mehr als 90% aller Menschen in Deutschland öffentlich-rechtlich organisiert. Spiegelbildlich hierzu ist das Zivilrecht mit seinem Synallagma aus diesem Bereich mehr und mehr vertrieben worden. Das aber hat ganz erhebliche Konsequenzen.

Kassenarzt und Kassenpatient schließen (ebenso wie der Kassenpatient und ein zugelassenes Krankenhaus) keinen zivilrechtlich-synallagmatischen Vertrag miteinander. Sie verpflichten sich also nicht zweiseitig, bestimmte Handlungen wechselseitig zu erbringen. Das öffentliche Recht befiehlt vielmehr dem Arzt eine bestimmte medizinische Leistung an seinem Patienten.12

Von dem Patienten wird an dieser Stelle allenfalls eine gewisse Mitwirkungshandlungen bei seiner Behandlung erwartet. Die dem Bezahlungszweck dienende Gegenleistung für die Behandlung wird an einer ganz anderen Stelle außerhalb der Arztpraxis auf dem Umweg über mehrere öffentlich-rechtlich organisierte Behörden - im wesentlichen Krankenkasse und Kassenärztliche Vereinigung - abgewickelt. Diese umständliche öffentlich-rechtliche Gestaltung hat dann auch zwei ganz wesentliche Konsequenzen:

Zum einen ist die vertragstypische Wechselseitigkeit der gegenseitigen Leistungsversprechen ausgeschlossen. Die unmittelbar am Behandlungsgeschehen Beteiligten wägen nicht mehr Umfang und Wert ihrer jeweils eingebrachten Beiträge zu dem konkreten Leistungsaustausch vor Ort miteinander ab. Das Synallagma ist zerschnitten. Damit ist aber zugleich auch der erste und elementarste Kontrollmechanismus des zivilrechtlichen Synallagmas (ob nämlich ein Leistungsversprechen tatsächlich eingehalten ist und ob die tatsächlichen wechselseitigen Leistungen einander gleichwertig sind) ausgeschaltet. Wenn diesbezüglich dennoch eine Kontrolle stattfinden soll, dann muß sie folgerichtig unausweichlich von (mindestens) einer dritten Partei vorgenommen werden13.

Zum anderen weicht die Freiwilligkeit aus dem kooperativen Miteinander zwischen Arzt und Patient in mannigfaltiger Beziehung: Der Patient kann sich nicht aus freien Stücken entscheiden, ob er "gesetzlich versichert" sein möchte oder nicht. Das Versicherungsverhältnis selbst ist bereits gesetzlich befohlen. Die "freie Arztwahl" schwindet (beispielsweise mit den sog. "Hausarztmodellen").

Der Arzt seinerseits kann nicht mehr entscheiden, ob er überhaupt als öffentlich-rechtlicher Kassenarzt oder aber zivilrechtlich tätig sein möchte. Die Gruppe derjenigen Patienten, die seine Leistungen potentiell abfragen, ohne Kassenpatient zu sein, ist mit weniger als 10% der Bevölkerung verschwindend gering (und sie schrumpft reziprok zum stets wachsenden öffentlichen Bereich weiter). Der Arzt kann also faktisch in seinem Beruf nur überleben, wenn er Mitglied einer Kassenärztlichen Vereinigung ist. An die Stelle seiner ärztlichen Therapiefreiheit treten dort Leitlinien sowie abschließende Kataloge verwendbarer Medikamente (wie z.B. die - euphemistisch so genannte - "Positiv-Liste").

Der ärztliche Handlungsrahmen ist in dieser hoheitsrechtlich organisierten Gestaltung also (sowohl in Bezug auf Teilnehmer als auch in Bezug auf Teilnahmebedingungen) mit öffentlich-rechtlichem Befehl definiert. Selbst die dem Arzt vorgesetzte Kassenärztliche Vereinigung unterliegt ihrerseits keinen anderen, als solchen gesetzlichen Befehlen. Zuletzt kann selbst die Krankenkasse14 sich ihre Versicherten nicht frei aussuchen. Sie steht unter dem Befehl des Kontrahierungszwanges gegenüber allen Versicherungspflichtigen wie auch unter dem Zwang zur Teilnahme an dem Risikostrukturausgleich etc.

Im Ergebnis sind also alle Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten dieses Systems dem öffentlichen Recht unterworfen. Konkrete Medizin wird damit unausweichlich zum Ausdruck einer hoheitlich-juristischen Befehlsstruktur. Konkrete Vereinbarungen und Einigungen unter den jeweils Beteiligten haben grundsätzlich keine rechtliche Bedeutung. Sie sind - sowohl für die Beteiligten selbst, als auch für Dritte - rechtsunwirksam15.

Arzt und Patient stehen einander im Ergebnis nicht auf einer gleichen rechtlichen Ebene gegenüber, sondern ein jeder ist dem je anderen in gewissen Beziehungen unter- und in anderen Beziehungen übergeordnet. Patienten können weit über eine eigene synallagmatische Leistungsbereitschaft medizinische Leistungen einfordern und Ärzte können unter Hinweis auf die fehlende rechtliche Erlaubnis hierzu Leistungen versagen.

Die Toxizität des öffentlichen Rechtes wirkt sich hier also enzymatisch-spaltend aus: Ohne sich selbst zu ändern (Enzyme sind Katalysatoren, sie bleiben also weiter toxisch), zertrennt das Hoheitsrecht das Synallagma. Die Zweier-Moleküle aus zivilrechtlichen Vertragsparteien werden aufgespalten und statt dessen in multipolare Befehlsstrukturen umgestaltet. Der Koordinierungsbedarf unter den jetzt vielen Beteiligten steigt damit unausweichlich16. Das erfordert (mehr) Zeit, die Abläufe verlangsamen sich. Der Giftstoff führt also zu Lähmungen im System. Dies ist die erste toxische Konsequenz des öffentlich-rechtlichen Befehles: Die Lähmungswirkung des Giftes17.


Ist öffentliches Recht im Gesundheits-System notwendig?

Eine solche öffentlich-rechtliche Ausgestaltung des Systems könnte allerdings zur Organisation dieses spezifischen Lebensbereiches zwingend notwendig sein. Das wäre dann der Fall, wenn Gesundheitsvorsorge ebenso unausweichlich mit hoheitlichen Befehlen organisiert werden muß, wie etwa die Festnahme des genannten Randalierers durch die Polizei. Bislang ist dies augenscheinlich von vielen Organisatoren des gegebenen Systems angenommen worden. Zur Begründung wurden meist zwei tragende Gründe angeführt:

Der erste genannte Grund bezog sich auf die Charakteristik der medizinischen Leistung selbst:

Medizin sei kein Produkt wie jedes andere. Es gehe nicht um irgendeine beliebige Ware, deren Konsum oder Nichtkonsum dem einzelnen freistehe. Vielmehr sei mit dem eigenen Körper des Menschen die elementarste Voraussetzung der menschlichen Existenz überhaupt betroffen. Der einzelne habe daher jedenfalls einen Anspruch auf mitmenschliche Solidarität zur medizinischen Hilfe an seinem Körper auch jenseits seiner eigenen individuellen vertraglichen Gegenleistungsmöglichkeiten. Diese Solidarität lasse sich auch nur und ausschließlich per öffentlich-rechtlichem Befehl sicherstellen. Der Arzt dürfe keinesfalls als Unternehmer denken. Täte er dies, werde er seinen Eintritt in die Behandlungsmaßnahme davon abhängig machen, ob der Patient ihn überhaupt bezahlen könne. Dem müsse aus ethischen Gründen mit rechtlichen Mitteln - und dort genau mit dem ‚synallagma-fernen' öffentlichen Recht - entgegengewirkt werden. Kurz: Medizin sei eine Frage der Ethik und nicht der Ökonomie18. Und: Diese Ethik müsse ohne jede Alternative mit behördlichem Zwang durchgesetzt werden. Dem einzelnen könne daher insbesondere auch nicht zugemutet werden, in diesem ganz elementar überlebenswichtigen Bereich - alleingelassen und auf sich alleine gestellt - Entscheidungen zu treffen19.

Der zweite Grund bezog sich auf den konkreten Umfang der erforderlichen medizinischen Hilfe:

Nicht nur das "Ob" der medizinischen Leistung, sondern auch das "Wieviel" der medizinischen Hilfe bedürfe einer Klärung jenseits der zivilrechtlichen Regeln aus Ökonomie, Synallagma und individuellen Absprachen. Wäre der Arzt nämlich gegenüber einem zahlungswilligen und zahlungsfähigen Patienten erst einmal tätig geworden, dann bestehe (nun geradezu gegenläufig) die nächste Gefahr einer zwar für den Patienten medizinisch unnötigen, aber für den Arzt ökonomisch attraktiven Therapie. Auch dieser Gefahr aus Informations-Disparitäten müsse - zum Schutze des Patienten und aus eben diesen ethischen Gründen - jedenfalls und unausweichlich organisatorisch mit dem öffentlichen Recht begegnet werden20.


Ein Problem verschieben heißt nicht, es gelöst zu haben!

Es läßt sich natürlich nicht ernsthaft bestreiten, daß die beiden letztgenannten Aspekte zum "Ob" und zum "Wieviel" von ärztlichen Leistungen in der Tat neben medizinischen auch massive ethische, juristische und - nicht zuletzt - ökonomische Probleme aufwerfen.

Daß aber ausgerechnet die Einordnung dieser Probleme (und damit auch der Auftrag, sie zu lösen) in den Bereich des befehlenden öffentlichen Rechtes die Rettung bringen (oder sie auch nur erleichtern) könnte, ist nicht mehr, als eine blanke Fehlannahme. Im Gegenteil. Die Verschiebung dieser Fragen in das öffentliche Recht löst keine Probleme, sondern sie intensiviert sie statt dessen noch ganz erheblich. Und das kommt so:

Die ethischen Fragen im Zusammenhang mit einem Menschenleben in der gesundheitlichen Krise sind bekanntlich - jenseits nur banaler Erkrankungslappalien, die hier nicht interessieren müssen - häufig enorm. In Fragen von Leben und Tod entziehen sich die meisten Antworten einer schlichten Kategorisierung in "falsch" oder "richtig". Überall lauern statt dessen herkulische Abwägungsaufgaben im Entscheidungsprozeß. Wer über sein eigenes Leben entscheidet - erst recht aber der, der über fremdes Leben entscheidet - trägt schwer an seiner Entscheidungslast. All dies liegt auf der Hand wird daher hier der vertieften Diskussion nicht bedürfen.

Gerade dann aber, wenn elementare und existentielle Fragen eines menschlichen Lebens beantwortet werden müssen, ist eine Antwort durch den, den es selbst betrifft, ganz besonders geboten21. Solange ein Patient Herr seiner Sinne ist, fragen wir folglich naturgemäß stets ihn selbst nach seinen Wünschen, nicht aber einen anderen. Wenn er selbst sich dann nicht mehr entscheidend äußern kann, suchen wir zur Entscheidung an seiner Stelle auch nicht im Zufallsverfahren mit dem Finger im Telefonbuch nach irgend einem beliebigen (und damit objektiven, unabhängigen) Fremden, sondern möglichst nach einem nahen Angehörigen des Patienten, der kraft seiner persönlichen Kenntnisse über den Betroffenen die wohl verläßlichsten Aussagen über dessen individuelle Willensrichtungen machen kann.

Zwangsläufig aber wird der Abstand zwischen dem, den es betrifft, und dem, der über sein Schicksal entscheidet, immer dann größer, wenn die Organisations- und Entscheidungsstruktur des betroffenen Gesundheitsbereiches öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist. Denn das intime Synallagma zwischen Arzt und Patient ist ja - wie gesehen -durchtrennt. Also haben nicht mehr der Patient und/oder sein nächster Angehöriger die unmittelbare Entscheidungsmacht über Art und Umfang der Behandlung, sondern die zuständigkeitshalber berufenen Fremden im multipolaren Arbeitsteilungsprozeß.

Damit wird die therapeutische Entscheidungsfindung nicht nur zeitlich und organisatorisch verlängert (sie ist ja, wie gesehen, "toxisch gelähmt"). Sie wird auch entpersonalisiert. Maßgeblich für den jeweiligen Entscheidungsakt ist nicht mehr der je einzeln konkret betroffene Mensch in seiner einzigartigen, individuellen Gestalt. Maßgeblich für diesen Entscheidungsprozeß der anonymen Gesundheitsverwaltung außerhalb des Behandlungszimmers kann vielmehr zwangsläufig nur noch die Fiktion eines durchschnittlichen Standard-Patienten mit gewissen verallgemeinerten, irgendwie statistisch oder sonst auf Annahmen gegründeten Anforderungsparametern sein. Denn: Die Beamten der Behörden konnten diesen konkreten Patienten ja zuvor nie persönlich kennenlernen.

Wollen die Beamten (oder die sonst mit öffentlich-rechtlichen Entscheidungsbefugnissen beliehenen außerbehördlichen Instanzen, wie etwa das Krankenhauspersonal) im Einzelfall Entscheidungen über die Zuweisung von Medizinleistungen an einen Patienten treffen, müssen sie daher nicht nur die beschriebenen schwierigen Abwägungen (außerhalb der Antwortchancen des sicheren "falsch" oder "richtig") treffen. Sie müssen darüber hinaus auf der Basis standardisierter Annahmen über das medizinische und körperliche Schicksal eines ihnen anvertrauten, gleichwohl aber persönlich unbekannten Menschen befinden. Weil ein derartiger "Standard" unausweichlich am Maßstab konventioneller Regelerwartungen anknüpfen muß, mutiert der konkrete Patient demnach zwangsläufig zu einem kontrafaktischen Phantom. Medizin und ärztliche Zuwendung können nicht mehr maßgeschneiderte Hilfe für das konkrete Individuum sein, sondern nur noch Gegenstand eines medizinischen Massenproduktionsprozesses22.

Das Gift führt also nicht mehr nur zu dem beschriebenen (ersten "toxischen") Lähmungseffekt. Es tritt nun auch noch eine zweite toxisch verursachte Wahrnehmungsstörung innerhalb des Systems hinzu. Denn wer handeln will23 , muß zunächst das Umfeld und dessen Zustand erkennen, innerhalb dessen er sich bewegt. Handlungen sind Aktionen innerhalb von Gegebenheiten nach gewissen Regularien. Die Erfolgswahrscheinlichkeit für ein zielgerichtetes Handeln schwindet aber zwangsläufig in dem Maße, in dem die Umgebungsvoraussetzungen für dieses Handeln unerkannt bleiben24. Wer ein Auto mit Scheiben aus Milchglas fährt, der kommt unbestreitbar allenfalls noch durch Zufall an sein Ziel.

Wenn also nicht mehr nur der Arzt mit seinem Patienten entscheidet, sondern gleich eine Vielzahl Dritter (bis hin etwa zum Gemeinsamen Bundesausschuß' mit seinen Institutionen) bei der Behandlung in jedem konkreten therapeutischen Erkenntnis- und Entscheidungsprozeß mitreden, dann steigt mit jedem weiteren Teilnehmer notwendig auch das Risiko von Fehl-Erkenntnissen25.

Dies gilt verstärkt noch dann, wenn die je eigenen Handlungmotive der unterschiedlichen Akteure verschieden sind. Der Arzt wird bei seinem Tun in erster Linie26 noch rein medizinisch denken. Die Kassenärztliche Vereinigung denkt bereits weniger ärztlich und mehr abrechnungstechnisch (was auch nicht verwerflich ist, sondern nur verständlich, denn ihr Organisationszweck ist ja auch ein anderer!). Wieder anders steht es um die Zielstellungen der Krankenkassen, der Bundesausschuß-Institute und - nicht zuletzt - der Politik, die über dem gesamten System thront27. Reine Objektivität ist eine Illusion.

Den Einzelfall angemessen zu erfassen, wird dadurch erschwert (wenn nicht unmöglich gemacht). Aus ärztlicher Zuwendung wird systembedingt-zwangsläufig behördliche Abwendung. Das tatsächliche Geschehen "draußen in der Welt" wird von den Entscheidenden (toxizitätsbedingt) nur noch gedämpft und gehemmt wahrgenommen. Die auf dieser Wahrnehmung fußenden Entscheidungen sind eher zufällig als planvoll richtig.

Dieses Entpersonalisierungs-Problem der durch Arbeitsteilung verursachten mangelnden Zielgenauigkeit öffentlicher Hilfe ließe sich bildhaft auch als das "Linienbus-Phänomen" beschreiben: Denn auch der Passagier des öffentlichen Nahverkehrs wird nie wirklich zu seinem eigentlichen Ziel gefahren, sondern bestenfalls in dessen ungefähre Nähe. Die Organisatoren des öffentlichen Personennahverkehrs standardisieren ihre Fahrgäste also ebenso in bestimmte, von ihnen definierte allgemeine Kategorien von Transportbedürftigen. Die nächtliche Odyssee mit mehreren - hoffentlich allesamt pünktlichen! - Bussen und Bahnen zum letzten Anschluß ist unbestreitbar niemals tatsächlich effektiv im Sinne der schnellen, schnörkellosen Zielerreichung28. Individuelle Zielverfehlungen aber, die an der Haltestelle nur ärgern, können im Krankenzimmer ersichtlich tödlich enden.

Wir finden also - erstens - eine durch "öffentliches Gift" ausgelöste Lähmung und Verlangsamung des Systems. Wir finden - zweitens - die Therapie von fiktiven, verallgemeinerten Patienten-Mustern statt von konkreten Individuen. Wir finden - drittens - eine Wahrnehmungsstörung im Erkenntnis- und Handlungsprozeß der multipolaren behördlichen Behandlungsstruktur (der objektive Patient beim objektiven Arzt im objektiv "guten" Handlungsgeschehen ist - pardon - eine Halluzination) . Und wir finden, damit soll es hier genügen29, schließlich - viertens - auch noch eine ethische Vergiftungsfolge: Denn derjenige, der fernab des Behandlungsgeschehens Entscheidungen über die Therapiemaßnahmen und deren Umfang treffen muß, hat notwendigerweise keinerlei personalen Bezug mehr zu dem individuellen Leiden des konkreten Patienten. Sein öffentlich-rechtliches Behördenhandeln kann also zwangsläufig nicht mehr individuell-zugewendet sein30.

Der ethische Impetus, der ursprünglich weg von dem zivilrechtlichen Synallagma und hin zu öffentlich-rechtlichen Befehlen geführt hat, verkehrt sich unter dieser Komplexität in sein Gegenteil31.

Zuletzt ist es, als behandele ein gelähmter und sehbehinderter Arzt aus der Ferne mit Marionettenfäden einen fiktiven Patienten, von dessen Erkrankungen ihm nur aus zum großen Teil unzutreffenden Dokumentationsunterlagen32 berichtet wurde.


Zusammenfassung und Schlußbemerkung:

Das öffentliche Recht im Gesundheits-System eliminiert das vertragliche Synallagma zwischen zwei Partnern (Arzt und Patient). Grund für diese Eliminierung war ursprünglich die gesellschaftliche Überlegung, daß Medizin - aus sozialen Gründen - keinen Preis haben dürfe. Ein Austausch zwischen einerseits medizinischer Leistung und andererseits ihrer Bezahlung in staatlichem Geld (also in allgemeiner Währung) sollte im ärztlichen Behandlungszimmer nicht stattfinden.

Mit diesem Austauschverhältnis zwischen den Vertragspartnern wurden jedoch zugleich zwangsläufig auch weitere Funktionen des zivilrechtlichen (vertraglichen) Synallagmas beseitigt. Dies sind - im wesentlichen - die Fähigkeit der Partner zur konkreten Leistungsdefinition im Einzelfall, die Möglichkeit zur gemeinschaftlichen Preisfindung sowie die Kontrollkomponente ("Patient als Verbraucher"33) über das tatsächliche Erbringen und Erbrachtsein einer ärztlich zugesagten und abgerechneten Leistung.

An die Stelle des Synallagmas mußte daher notwendig ein Surrogat treten, das diese Funktionsverluste ersetzt: Im öffentlich-rechtlichen Organisationsrahmen vollzieht sich die Leistungsdefinition fern der Patienten innerhalb behördlicher Strukturen. Medizin nach Kassenlage schränkt Leistungen ein oder weitet sie aus. Der konkrete Patient mit seinem individuellen Bedarf bleibt weitgehend (jedenfalls soweit er nicht den gängigen Muster-Standards für Patienten entspricht) irrelevant. Auch die Kontrolle der Leistungserbringung wird behördlich durchgeführt. Für die Vergütungen gilt gleiches.

Kurz: Eine jede dieser Funktions-Dimensionen des Synallagmas muß kostenträchtig (und der Erreichung des Hauptzweckes "Volksgesundheit" damit insgesamt hinderlich) mit großem Aufwand aufgefangen werden. Zuletzt bleibt demjenigen, der an diesem System selbst nicht teilnehmen will (weil es ihm nach seiner Auffassung keinen hinreichend sicheren und ethisch akzeptablen medizinischen Schutz bietet) aber keine Wahl: Das öffentliche Recht befiehlt ihm schlicht die Teilnahme34.

Der Nachweis, daß öffentliches Recht als Organisationsmittel für eine Gesundheitsversorgung untauglich ist, läßt sich demnach ohne weiteres sowohl theoretisch, als auch empirisch führen. Reduziert auf die Formel "Vereinbart, statt befohlen" kann damit gegenüber der öffentlichen Meinung - im eingangs genannten kommunikativen Kontext - die argumentative Basis für eine Neugestaltung der medizinischen Versorgung geschaffen werden.


Auf dieser Basis lassen sich anschließend die Vorzüge

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