Gefahr und Panik, Verstand und Verfassungsrecht. Eine Tagebuchnotiz.

Verstand hilft bekanntlich, eine Gefahr zu überwinden, Panik vergrößert sie. Die erste Aufgabe guten Regierungshandelns ist daher, Risiken ebenso emotionslos wie weltanschaulich neutral zu erkennen. Die zweite Aufgabe ist, sie professionell zu beherrschen, und die dritte, den Regierten unbegründete Ängste zu nehmen. In einem Verfassungsstaat bieten Grundrechte dabei nicht nur Wertmaßstäbe für ausgewogenes politisches Tun. Eine ausgefeilte rechtliche Dogmatik weist darüber hinaus auch methodisch angemessene Wege aus der Krise. Wenn in einem Land über ein ganzes Jahr hinweg die Sorge über die Zuversicht dominiert, dann wird einer Gefahr nicht adäquat begegnet. Wenn die Schäden aus dem Risikomanagement sogar unabsehbar werden, dann ist das Abwehrhandeln nicht mehr zu verantworten. Je größer eine Gefahr ist, desto mehr Verstand ist vonnöten. Behält die Angst auf Dauer Oberhand, muss umgesteuert werden. Zuletzt ist es Aufgabe des Verfassungsrechtes, dem panischen Handeln Grenzen zu setzen. Denn wer bei der Gefahrbewältigung das Schutzgut selbst zerstört, der ist kein Beschützer mehr.

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